Obligatorisch
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen grundsätzlich eine Grundversicherung abschliessen.
Die Grundversicherung ist die gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung in der Schweiz. Sie sichert die medizinische Grundversorgung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft.
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Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird häufig als Grundversicherung oder KVG-Versicherung bezeichnet. Sie garantiert eine gesetzlich festgelegte medizinische Grundversorgung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft.
Alle zugelassenen Krankenkassen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der Grundversicherung anbieten. Die versicherten Leistungen sind deshalb grundsätzlich gleich. Unterschiede bestehen insbesondere bei den Prämien, den Versicherungsmodellen, dem Kundenservice und den digitalen Dienstleistungen.
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen grundsätzlich eine Grundversicherung abschliessen.
Der Leistungsumfang der Grundversicherung wird durch die gesetzlichen Vorgaben bestimmt.
Versicherte können eine zugelassene Krankenkasse auswählen.
Obwohl die gesetzlichen Leistungen gleich sind, können die Prämien je nach Anbieter, Wohnort, Alter, Franchise und Modell unterschiedlich ausfallen.
Medizinische Behandlungen, Medikamente und Spitalaufenthalte können hohe Kosten verursachen. Die Grundversicherung schützt Versicherte davor, diese Kosten vollständig selbst tragen zu müssen.
Medizinische Behandlung
Rechnung der medizinischen Leistung
Anrechnung an die Franchise
Kostenübernahme gemäss den gesetzlichen Vorgaben
Selbstbehalt der versicherten Person
Die konkrete Kostenübernahme hängt unter anderem von der versicherten Leistung, der gewählten Franchise und der bisherigen Kostenbeteiligung im laufenden Kalenderjahr ab.
Die Grundversicherung deckt medizinisch notwendige Leistungen gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Nachfolgend finden Sie eine verständliche Übersicht der wichtigsten Bereiche.
Behandlungen durch anerkannte medizinische Fachpersonen werden gemäss den geltenden Tarifen übernommen.
Dazu können insbesondere Behandlungen bei anerkannten Ärzten, Chiropraktikern, Hebammen, Logopäden, Physio- und Ergotherapeuten, Pflegefachpersonen und psychologischen Psychotherapeuten gehören.
Bestimmte ärztlich ausgeführte komplementärmedizinische Behandlungen können versichert sein.
Dazu gehören gemäss Leistungsübersicht insbesondere Akupunktur, anthroposophische Medizin, Arzneimitteltherapie der Traditionellen Chinesischen Medizin, ärztliche klassische Homöopathie und Phytotherapie durch entsprechend anerkannte Ärzte.
Ärztlich verordnete Medikamente können übernommen werden, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Massgebend ist insbesondere, ob das Medikament auf der Spezialitätenliste des Bundesamts für Gesundheit aufgeführt ist.
Die allgemeine Abteilung eines anerkannten Listenspitals ist innerhalb der gesetzlichen Vorgaben versichert.
Die Deckung erfolgt maximal bis zum anwendbaren Tarif des Wohnkantons. Bei ausserkantonalen Behandlungen können je nach Situation Differenzkosten entstehen.
Die Grundversicherung übernimmt gesetzlich vorgesehene Leistungen während Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit.
Dazu gehören gemäss Leistungsübersicht unter anderem Kontrolluntersuchungen, Ultraschalluntersuchungen, Stillberatungen, ein Beitrag an Geburtsvorbereitungskurse sowie Leistungen bei Haus- und Spitalgeburten.
Gesetzlich vorgesehene gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen werden übernommen.
Die Leistungsübersicht nennt eine Vorsorgeuntersuchung alle drei Jahre. Bei einer jährlichen Kontrolle gelten die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen und Tarife.
Bestimmte Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sind versichert.
Die konkreten Leistungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Voraussetzungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung.
Ärztlich verordnete Pflegeleistungen zu Hause können übernommen werden.
Die Leistungsübersicht nennt Hauskrankenpflege bis zu 60 Stunden pro Vierteljahr. Erweiterte Leistungen können nach besonderer Abklärung möglich sein. Gewöhnliche Haushaltshilfe ist nicht Bestandteil dieser Leistung.
Bestimmte ärztlich verordnete Hilfsmittel werden übernommen.
Massgebend ist die gesetzliche Mittel- und Gegenständeliste des Bundesamts für Gesundheit.
Kinder und Jugendliche erhalten einen gesetzlichen Beitrag.
Gemäss Leistungsübersicht werden CHF 180 pro Jahr bis zum vollendeten 18. Altersjahr übernommen. Für Erwachsene besteht grundsätzlich keine allgemeine Brillenleistung aus der Grundversicherung.
Bestimmte prophylaktische Impfungen werden übernommen.
Versichert sind Impfungen, welche die Voraussetzungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung erfüllen.
Die Grundversicherung beteiligt sich an medizinisch notwendigen Transport- und Rettungskosten.
Medizinisch notwendiger Transport: 50 Prozent, maximal CHF 500 pro Jahr. Rettung: 50 Prozent, maximal CHF 5’000 pro Jahr.
Bei akuter Krankheit oder Unfall während eines vorübergehenden Auslandaufenthalts bestehen gesetzlich begrenzte Leistungen.
Innerhalb der EU und EFTA richtet sich die Kostenübernahme nach den geltenden Abkommen. Ausserhalb der EU und EFTA ist die Deckung bei Notfällen gemäss Leistungsübersicht auf maximal den doppelten Tarif des Wohnkantons begrenzt.
Gewöhnliche Zahnbehandlungen sind nicht allgemein durch die Grundversicherung gedeckt.
Leistungen bestehen nur in bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, beispielsweise bei schweren Erkrankungen des Kausystems, schweren angeborenen Zahnfehlbildungen oder im Zusammenhang mit einer schweren Allgemeinerkrankung. Ein Zahnunfall kann gedeckt sein, wenn Unfall eingeschlossen ist.
An ärztlich angeordnete Badekuren kann ein gesetzlich begrenzter Beitrag bezahlt werden.
Gemäss Leistungsübersicht beträgt der Beitrag CHF 10 pro Tag während maximal 21 Tagen pro Jahr. Ambulante Therapien werden nach dem Tarif am Behandlungsort beurteilt.
Für Leistungen, die nicht oder nur eingeschränkt durch die Grundversicherung übernommen werden, kann je nach Bedarf eine Zusatzversicherung sinnvoll sein.
Die Franchise ist der Betrag, den eine versicherte Person pro Kalenderjahr zunächst selbst an ihre Gesundheitskosten bezahlt. Erst wenn die Franchise erreicht wurde, beteiligt sich die Krankenkasse an den weiteren versicherten Kosten, abzüglich des Selbstbehalts.
Für Erwachsene ab 19 Jahren beträgt die gesetzliche Mindestfranchise CHF 300 pro Jahr. Für Kinder ist keine gesetzliche Jahresfranchise vorgeschrieben; eine freiwillige Franchise kann gewählt werden.
CHF 300
Je höher die gewählte Franchise, desto tiefer kann die monatliche Prämie ausfallen. Gleichzeitig steigt der Betrag, den die versicherte Person bei medizinischen Kosten zunächst selbst bezahlt.
Hinweis: Diese Darstellung dient der Information und berechnet keine konkrete Prämienersparnis.
Nachdem die gewählte Franchise erreicht wurde, übernimmt die Krankenkasse bei versicherten Leistungen grundsätzlich 90 Prozent der weiteren Kosten. Die versicherte Person bezahlt die verbleibenden 10 Prozent als Selbstbehalt.
Zuerst bezahlt die versicherte Person die gewählte Franchise selbst.
Sobald die Franchise vollständig erreicht ist, beteiligt sich die Krankenkasse an den weiteren versicherten Kosten.
Die Krankenkasse übernimmt grundsätzlich 90 Prozent des verbleibenden Betrags.
Die versicherte Person bezahlt grundsätzlich 10 Prozent des verbleibenden Betrags als Selbstbehalt.
Maximal CHF 700 Selbstbehalt pro Kalenderjahr
Maximal CHF 350 Selbstbehalt pro Kalenderjahr
Für Mutterschaft gelten besondere gesetzliche Regeln. Die Kostenbeteiligung kann je nach Art der Leistung entfallen.
Berechnen Sie vereinfacht, welchen Anteil Sie und die Krankenkasse übernehmen.
CHF 2’000
CHF 300
CHF 1’700
CHF 170
CHF 1’530
CHF 1’530
CHF 470
Davon Franchise: CHF 300
Davon Selbstbehalt: CHF 170
Diese Berechnung dient ausschliesslich der vereinfachten Veranschaulichung. In der Praxis können je nach versicherter Leistung, Medikament, Spitalaufenthalt oder gesetzlicher Regelung zusätzliche Kostenbeteiligungen oder Ausnahmen gelten.
Der Rechner stellt keine verbindliche Leistungs- oder Kostenberechnung dar.